Videoüberwachung für Privat und Gewerbe

Wir bieten Ihnen Videoüberwachung für den Innen- und Außenbereich.

Egal ob Haus oder Wohnung, eine Videoüberwachung leistet wertvolle Dienste zur Absicherung von Haus und Eigentum. Mit Außenkameras, flexiblen Schwenk-Neige-Kameras, Domekameras oder Netzwerkkameras, lässt sich ein Objekt gegen ungebetene Störungen absichern und überwachen.  Mit Sicherheitstechnik von erfahrenen Herstellern sind Sie auf der sicheren Seite.

Rechtliche Situation zur Videoüberwachung*

Wer eine Videoüberwachungsanlage installieren möchte, sollte sich über die rechtliche Situation im klaren sein. Hierbei ist der Grundsatz: Videoüberwachnung muss gesetzeskonform installiert und betrieben werden!

Videoüberwachung im privaten Bereich*

Die Überwachung von privaten Grundstücken und Wohnräumen sind zulässig. Wird dieses Umfeld jedoch von fremden Personen genutzt, ist die Überwachung nur dann zulässig, wenn die Personen dieser ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zugestimmt haben. Angrenzende Grundstücke, Wege und Straßen dürfen nicht überwacht werden.

Unsere Tipps:

  • Informieren Sie alle Personen, die den überwachten Bereich betreten durch z.B. ein Hinweisschild oder Aufkleber.
  • Stellen Sie sicher, dass die Aufzeichnungen regelmäßig und nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden.
  • Sichern Sie die Aufzeichnungen gegen unbefugte Nutzung, sodass Sie z.B. nicht ins Internet gelangen oder vervielfältigt werden können.

Videoüberwachung im gewerblichen Bereich*

Bei der Videoüberwachung im Gewerbebereich ist darauf zu achten, dass der Arbeitsplatz meistens ebenfalls Privateigentum ist. Jedoch ist dies ein Sonderfall und kann nicht mit den rechtlichen Bedingungen im privaten Bereich verglichen werden. Hier müssen die Interessen des Arbeitgebers sowie der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Arbeitsrechtliche Vorschriften und Gerichtsurteile sollten ebenfalls beachtet werden.

Unsere Tipps:

  • Sind die Einwilligungen der betroffenen Personen vorhanden?
  • Können durch die Überwachung Straftaten durch Mitarbeiter oder Dienstleister aufgeklärt werden?
  • Kontaktieren Sie einen Fachanwalt zur rechtlichen Beratung.

Regelung der Überwachung öffentlich zugänglicher Räume § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

* Hinweis:

Die auf dieser Homepage zur Verfügung gestellten Information stellen keine Rechtsberatung dar. Für juristische Fragen kontaktieren Sie bitte einen Fachanwalt Ihrer Wahl. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernimmt ESB Einbruchschutz-Sicherheitstechnik Belger keine Haftung.